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Hilfe - mein Kunde ist insolvent

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Die Insolvenzbekanntmachung eines Kunden flattert ins Haus. Für viele ein Brief mit 1.000 Siegeln. Was muss jetzt getan werden, wie schnell muss ich sein und was genau bedeutet eigentlich Insolvenzanfechtung?

Diese und viele andere Fragen hören wir derzeit häufig. Wir erläutern Ihnen in unserem folgenden Artikel die wichtigsten Hintergründe zum Thema Insolvenz und versuchen Ihnen den Ablauf und die wichtigsten Fakten ein wenig näher zu bringen.

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Der Unterschied

Zuerst muss unterschieden werden, ob es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren oder um eine Regelinsolvenz handelt.

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Umgangssprachlich auch Privatinsolvenz genannt, ist es gedacht für natürliche Personen. Für eine Verbraucherinsolvenz müssen die Vermögensverhältnisse überschaubar sein und aus 19 Gläubigern oder weniger bestehen. Darüber hinaus dürfen auch keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorhanden sein.

Als erstes wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt:

Der Schuldner versucht mit einem Schuldenbereinigungsplan eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu treffen. Scheitert diese gütliche Einigung, wird vom Gericht über einen Eröffnungsantrag entschieden.

Wird schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet, übernimmt der Insolvenzverwalter die vollständige Vermögensverwaltung des Schuldners. Das pfändbare Vermögen wird an die Gläubiger ausgeschüttet.

Die Restschuldbefreiung:

Während der Wohlverhaltenszeit (3 Jahre) muss der Schuldner seine pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder zahlen, Einblicke in sein Vermögen erlauben und ebenso (soweit möglich) zumutbare Arbeiten ausüben.

 

Das Regelinsolvenzverfahren

ist gedacht für juristische Personen (Selbstständige, AG, GmbH, SE, eG, UG, KGaA etc.) und Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR, PartG, PartmbB, etc.)

Bei der Regelinsolvenz wird der Betrieb entweder aufgelöst oder saniert und fortgeführt. Ab diesem Zeitpunkt kann übrigens nicht mehrt gepfändet werden.

Die Befriedigung der Gläubiger kann auch auf der Grundlage eines Insolvenzplans erfolgen. Hier ist die Idee, dass das Unternehmen die Krise überwindet und am Ende saniert und handlungsfähig dasteht. Die Gläubiger verzichten hierbei i.d.R. auf Teile Ihrer Forderungen oder werden aus dem Erlös aus der Betriebsfortführung befriedigt.

Eine weitere Möglichkeit ist das Schutzschirmverfahren – hierbei erhält der Schuldner die Möglichkeit im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung ein eigenständiges Sanierungsverfahren durchzuführen. Der Schuldner kann sich für einen begrenzten Zeitraum und unter Aufsicht eines vorläufigen Sachverwalters frei „bewegen“. In diesem Zeitraum muss ein Sanierungsplan erstellt werden, der anschließend in einen Insolvenzplan umgesetzt werden kann.

Dieses Schutzschirmverfahren ist nur dann zulässig, wenn das schuldnerische Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist.

Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist nur die Eigenverwaltung möglich. Hier gelten die zeitlich engen Vorgaben aus dem oben genannten Schutzschirmverfahren nicht, sodass die nachhaltige Regulierung der Verbindlichkeiten mehr Zeit in Anspruch nimmt.

 

Insolvenzanfechtung: wenn eine Zahlung zurückgefordert wird

Hier ist das oberste Gebot: nicht unüberlegt und zu schnell reagieren.

Denn: der Teufel steckt im Detail.

Eine unüberlegte Aussage gegenüber dem Insolvenzverwalter kann später als Indiz gegen Sie verwendet werden. Die Ansprüche werden oft nur oberflächlich geprüft und unvollständig ermittelt. Liefern Sie durch zu schnelle Antworten keine Angriffspunkte und holen Sie sich lieber Rat bei einem Experten.

Eine sichere Abwehr gegen die Anfechtung ist eine umfassende Betrachtung der Situation.

 

Die Mühlen mahlen langsam

Ein Insolvenzverfahren dauert in der Regel mehrere Jahre. Eine Auszahlung findet in den meisten Fällen erst nach Beendigung des Verfahrens statt. Die meisten Insolvenzverwalter beantworten Anfragen zu Quoten erst gar nicht, weil vorab keine seriösen Aussagen getroffen werden können.

Sobald das Verfahren beendet ist wird allen Gläubigern die Quote mitgeteilt, die später ausgeschüttet wird.

 

FAQ

 

Was muss ich tun, wenn mein Kunde insolvent ist?

Haben Sie Forderungen, die von Ihrem Kunden bisher nicht beglichen worden sind?

Liegt dem Insolvenzverwalter und Ihrem Kunden diese Forderung vor, werden Sie vom zuständigen Insolvenzverwalter angeschrieben. Dieser fordert Sie auf, Ihre Forderung anzumelden.

Erhalten Sie kein Schreiben vom zuständigen Insolvenzverwalter sollten Sie selbst aktiv werden und die Forderung möglichst schnell anmelden.

Denn: Sie nehmen nicht automatisch an der Verteilung der Insolvenzmasse teil.

 

Kann ich die Geschäftsbeziehung zu meinem insolventen Kunden weiterhin aufrecht erhalten?

Ob Sie die Geschäftsbeziehung zu Ihrem insolventen Kunden aufrechterhalten liegt an Ihnen. Frei von Risiken ist eine Geschäftsbeziehung mit einem insolventen Kunden jedoch nicht.

 

Kann ein Schuldner während der laufenden Insolvenz eigentlich neue Schulden machen?

Ja - der Schuldner kann während einer laufenden Insolvenz natürlich Waren bestellen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen. Zahlt er diese nicht, sind dies neue Verbindlichkeiten. Für diese neuen Verbindlichkeiten muss der Schuldner in vollem Umfang haften. Diese gehören also nicht zum laufenden Insolvenzverfahren und können rechtskräftig tituliert werden. Nach Ablauf der Restschuldbefreiung kann und sollte gegen den Schuldner also vollstreckt werden. Achtung: dies gilt nur für Verbraucherinsolvenzen

 

Ich habe eine Forderung, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden ist - was passiert damit? 

Für Forderungen die nach der Insolvenzeröffnung entstandenen sind, muss der Schuldner weiterhin und in vollem Umfang haften. Diese Forderungen können aber erst nach der Restschuldbefreiung geltend gemacht werden. (Achtung: die Forderung muss tituliert werden)

Forderungen, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, werden also nicht mit in die Insolvenzmasse aufgenommen. Achtung: dies gilt nur für Verbraucherinsolvenzen

 

Gibt es irgendwelche Fristen?

Ja - das Gericht bestimmt bei der Eröffnung eine sogenannte Anmeldefrist.

 

Was passiert, wenn ich die Anmeldefrist verpasse?

Keine Sorge - wird die Anmeldefrist verpasst, ist es noch möglich die Forderung nachträglich anzumelden. Das Gericht berechnet für eine verspätete Anmeldung allerdings eine zusätzliche Gebühr.

 

Lohnt sich eine Anmeldung zur Insolvenztabelle?

Die Frage, ob sich eine Anmeldung lohnt lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt von mehreren Faktoren ab - z.B. der Höhe der Hauptforderung oder ob es sich um eine Verbraucher- oder Regelinsolvenz handelt.

Sobald Sie Kenntnis über die Insolvenz Ihres Kunden haben, melden Sie die Forderung entweder selbst an oder übergeben dies an einen Dienstleister.

LIQUIDA® meldet für Sie z.B. die Forderung in der Insolvenztabelle an, regelt alles Weitere mit dem Insolvenzverwalter, nimmt bei Fragen Kontakt zu Ihnen auf und hält Sie über unser Onlineportal immer auf dem Laufenden.

 

Wozu gibt es eigentlich die Insolvenztabelle?

Anhand der Tabelle verschafft sich der Insolvenzverwalter einen genauen Überblick über die vorhandenen Gläubiger und wie hoch ihre einzelnen Forderungen sind. Am Ende der Frist werden alle angemeldeten Forderungen summiert und mit der vorhandenen Insolvenzmasse ins Verhältnis gesetzt. Hieraus ergibt sich dann die Auszahlungsquote.

 

Kann ich meinen insolventen Kunden direkt an LIQUIDA übermitteln?

Ja - LIQUIDA übernimmt für Sie die Anmeldung zur Insolvenztabelle, regelt alle weiteren Schritte und übernimmt die Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter.

 

Ihre Fragen wurden nicht alle beantwortet?

LIQUIDA® Inkasso hilft Ihnen hier natürlich gerne weiter.

Unsere Experten freuen sich auf Ihren Anruf +49-7131-58206-0 oder Ihre E-Mail.