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Alle Jahre wieder – so verhindern Sie, dass Ihnen durch Verjährung Ihrer Forderungen Gelder verloren gehen

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Wie jedes Jahr werden am 31. Dezember wieder Gelder in mehrstelliger Millionenhöhe wegen Verjährung verlorengehen – manchmal aus Personalmangel, manchmal durch Unwissenheit. Viele kennen die geltenden Verjährungsvorschriften nicht. Die Einleitung eines Mahnverfahrens wird deshalb oft so lange hinausgezögert, bis die Frist abläuft. Auch dieses Jahr neigt sich dem Ende zu. LIQUIDA® Inkasso möchte Sie gerne über die Verjährung Ihrer Forderungen in Kenntnis setzen, mit Mythen und Irrtümern aufräumen und Ihnen eine Hilfestellung bei der Beitreibung Ihrer Forderungen geben.

 

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Wann verjähren Forderungen?

Forderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren, die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der 31. Dezember ist also hier jedes Jahr der Stichtag. Die allgemeine Verjährung von Forderungen ist in §199 BGB geregelt.

Beispiel: Ihre Leistung wurde im Juni 2019 erbracht und auch mit dem Kunden abgerechnet. Die Verjährungsfrist fing somit am 1. Januar 2020 an zu laufen. Ab diesem Tag läuft sie drei volle Kalenderjahre und endet am 31. Dezember des dritten Jahres.

In unserem Beispiel also am 31.12.2022.

 

In welchen Fällen verlängert sich die Verjährungsfrist von Forderungen?

Nach §203 BGB wird eine Verjährung in folgenden Fällen vorübergehend „gehemmt“, also ausgesetzt:

  • Wenn eine Ratenzahlung besteht

Durch die Ratenzahlung wird die für die Ursprungsforderung geltende Verjährungsfrist gehemmt und beginnt mit jeder gezahlten Rate neu zu laufen. WICHTIG: Es zählt nur die Zahlung der Rate und nicht die Vereinbarung.

  • Bei Teilzahlungen durch den Schuldner

In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Teilzahlung erneut zu laufen. Entscheidend ist hierbei allerdings, dass mit der Teilzahlung auch die noch bestehende Restforderung anerkannt wird. Wird die Restforderung bestritten, beginnt für diese die Verjährungsfrist nicht neu.

  • Durch die termingerechte Zustellung eines Mahnbescheides

Auch durch die Zustellung eines Mahnbescheides wird die Verjährung der Forderung gehemmt. Sollte zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides keine Reaktion des Schuldners folgen, beginnt für die Hauptforderung sogar eine neue, 30-jährige Verjährungsfrist.

  • Bei Klageerhebung durch den Gläubiger

Eine Verjährung kann auch durch eine Klage des Gläubigers gehemmt werden. Neben der Zustellung eines Mahnbescheides ist dies eine weitere beliebte Form der Rechtsverfolgung kurz vor Eintritt der Verjährung.

Nach einem gerichtlich festgestellten Anspruch gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Ist das Urteil rechtskräftig, kann diese nicht mehr unterbrochen werden.

 

Gängige Irrtümer: In diesen Fällen verlängert sich die Verjährungsfrist von Forderungen nicht

Sie halten sich hartnäckig – die gängigsten Irrtümer, wenn es um die Verjährung von Forderungen geht.

In den folgenden Fällen wird eine Verjährung nicht gehemmt:

  • Durch Versand von Zahlungserinnerungen und Mahnungen

Eine Zahlungserinnerung oder eine Mahnung können die Verjährung der Forderung nicht hemmen. Auch wenn diese als Einschreiben an den Schuldner versandt wurde.

  • Durch Versprechungen der Schuldner

Auf Ihre Mahnungen folgt von Ihrem Schuldner das Versprechen, die Zahlung zu leisten. Eine nett gemeinte Geste, allerdings hemmt ein Zahlungsversprechen nicht die Verjährung. Das könnte nur ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis.

 

Fazit zur Verjährung von Forderungen

Fordern Sie Ihre Außenstände rechtzeitig ein!

Neben dem Umsatz und Gewinn für Ihr Unternehmen geht es auch um erbrachte Leistungen. Jede Abweichung führt zudem zu einem Mehr an Personal- und Verwaltungskosten:

Manpower – Stress – Zeit – Ärger

Beachten Sie außerdem Ihre Außenwirkung. Es spricht sich herum, wenn Sie Ihre Außenstände nicht konsequent einfordern und schnell hat man ungewollte Trittbrettfahrer.

 

Keine Frist verpassen: LIQUIDA® Inkasso hilft Ihnen, eine Verjährung Ihrer Forderungen zu verhindern

Sie benötigen Hilfe, wünschen eine individuelle Beratung oder möchten wissen, ob Sie Ihre Forderung noch geltend machen können? Verlieren Sie keine Zeit und rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail und vereinbaren Sie einen Termin für eine individuelle Beratung.

Denn: Ihre Rechnungen, die bisher nicht bei LIQUIDA® Inkasso zur Bearbeitung sind, könnten zum 31. Dezember 2022 verjähren.

Damit wir alle Fristen einhalten können, bitten wir um Übermittlung Ihrer Rechnungen bis spätestens 14. Oktober 2022.

Übergaben nach Ablauf dieses Datums werden wie gewohnt bearbeitet – in diesem Fall kann allerdings nicht gewährleistet werden, dass der Eintritt der Verjährung verhindert werden kann.